Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 7 Prüfung bei den Arbeitgebern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/7#abs-1 (1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/7#abs-2 (2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.